173.190
SBVOACOAConc
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Stellvertretung
Art. 3 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Stellvertretung
1. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen bei Ausstand oder Verhinderung der Vermittlerinnen oder Vermittler zum Einsatz.
2. Sie können zudem bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe eingesetzt werden, namentlich zur Bewältigung einer überdurchschnittlich hohen Geschäftslast.