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Art. 2 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Beschäftigungsgrad der Vermittlerinnen und Vermittler

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Art. 2 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Beschäftigungsgrad der Vermittlerinnen und Vermittler

1. Das Obergericht legt jeweils vor den Erneuerungswahlen auf Antrag der Regionalgerichte den Beschäftigungsgrad der Vermittlerinnen und Vermittler für die nächste Amtsperiode fest. Die Regionalgerichte hören die amtierenden Vermittlerinnen und Vermittler vorgängig an.

2. Der Beschäftigungsgrad der Vermittlerinnen und Vermittler umfasst auch ihren Aufwand für die Tätigkeit als Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

3. Die Festlegung des Beschäftigungsgrades erfolgt auf der Basis der durchschnittlichen Geschäftslast der vorangegangenen Vierjahresperiode und unter Berücksichtigung des fallunabhängigen Aufwandes, namentlich für die Justizverwaltung und für den informellen Verkehr mit Rechtssuchenden. Weiteren Besonderheiten bei der Organisation der Vermittlerämter kann Rechnung getragen werden.

4. Bei ausserordentlichen Veränderungen der Geschäftslast kann das Obergericht eine Anpassung des Beschäftigungsgrades auch während der Amtsperiode bewilligen.

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