173.190
SBVOACOAConc
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Übergangsrecht
Art. 13 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Übergangsrecht
1. Schlichtungsbehörden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beraterin oder einen Berater angestellt haben, können das Anstellungsverhältnis bis zu dessen ordentlichen Beendigung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2028, ohne Nachweis der Voraussetzung von Artikel 91 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes weiterführen.