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Art. 12 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Amtsgeheimnis

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Art. 12 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Amtsgeheimnis

1. Personen, welche von einer Vermittlerin oder einem Vermittler für die Erledigung der Kanzleiarbeiten, die Besorgung des Beratungsdienstes oder die Erfüllung allfälliger weiterer Aufgaben beigezogen werden, unterstehen unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 15 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

2. Die Vermittlerin oder der Vermittler hat die betreffenden Personen auf die Schweigepflicht und die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen. Sie oder er hat nötigenfalls weitere Massnahmen zu treffen, um die Wahrung des Amtsgeheimnisses bei Benützung der privaten Infrastruktur sicherzustellen.

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