173.190
SBVOACOAConc
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Berichterstattung
Art. 11 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Berichterstattung
1. Die Schlichtungsbehörden für Mietsachen erstatten dem Obergericht zuhanden des Bundesamtes für Wohnungswesen gemäss dessen Vorgaben halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
2. Im Übrigen erfolgt die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen nach Massgabe von Artikel 110 des Gerichtsorganisationsgesetzes an das jeweilige Regionalgericht; das Obergericht kann dazu Weisungen erlassen.