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Art. 11 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Berichterstattung

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Art. 11 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Berichterstattung

1. Die Schlichtungsbehörden für Mietsachen erstatten dem Obergericht zuhanden des Bundesamtes für Wohnungswesen gemäss dessen Vorgaben halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit (Art. 23 Abs. 1 VMWG).

2. Im Übrigen erfolgt die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen nach Massgabe von Artikel 110 des Gerichtsorganisationsgesetzes an das jeweilige Regionalgericht; das Obergericht kann dazu Weisungen erlassen.

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