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Art. 10 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Geschäftsführung

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Art. 10 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Geschäftsführung

1. Die Vermittlerin oder der Vermittler führt das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen, überwacht deren Geschäftstätigkeit und vertritt beide Schlichtungsbehörden gegen aussen.

2. Sie oder er ist für die beförderliche Erledigung der Geschäfte verantwortlich.

3. Ihr oder ihm obliegen zudem alle Aufgaben der Justizverwaltung, welche gemäss Gesetz, Verordnung oder Vereinbarung über die administrative Angliederung in die Kompetenz der Schlichtungsbehörden fallen. Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung, namentlich in der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich, ist sie oder er in Angelegenheiten der Justizverwaltung einzeln zeichnungsberechtigt.

4. Ist die Vermittlerin oder der Vermittler verhindert, übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die vorgenannten Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung gemäss Artikel 87 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung.

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