173.190
SBVOACOAConc
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Gegenstand
Art. 1 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Organisation und Geschäftsführung der den Regionalgerichten administrativ angegliederten Schlichtungsbehörden.
2. Vorbehalten bleibt die Regelung des Rechnungswesens, welche Gegenstand der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich bildet.