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173.190 SBVOACOAConc CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Gegenstand

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Art. 1 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Organisation und Geschäftsführung der den Regionalgerichten administrativ angegliederten Schlichtungsbehörden.

2. Vorbehalten bleibt die Regelung des Rechnungswesens, welche Gegenstand der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich bildet.

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