Art. 8 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Befugnisse der Stabsstelle
Art. 8 ROStR · Befugnisse der Stabsstelle
1. Die Stabsstelle kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit) bei den Regionalgerichten sowie den Vermittlerämtern und Schlichtungsbehörden für Mietsachen vorsprechen, Auskünfte einholen, Zutritt erhalten etc. Die Regionalgerichte sowie die Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben auch gegenüber der Stabsstelle im Rahmen deren Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit) mitzuwirken.
2. Der Stabsstelle stehen geeignete Informatikmittel und ein Anschluss ans kantonale Netz zur Verfügung. Sie kann in Absprache mit der IT-verantwortlichen Person der Bündner Gerichte, mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts zusätzliche Informatikmittel beantragen.
3. Die Stabsstelle wird beim Erstellen des sie betreffenden Budgets angehört.
4. Die Stabsstelle hat im Rahmen der Geschäfte der Präsidialkonferenz und anderer gerichtsübergreifender Gremien beratende Stimme.