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173.180 ROSTRROUCTREG CH-GR

Art. 6 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Auftragszuweisung

Arbeitsorganisation
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Art. 6 ROStR · Auftragszuweisung

1. Die Zuweisung von Aufträgen an die Stabsstelle erfolgt durch

a) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Präsidialkonferenz;

b) die Präsidialkonferenz;

c) die fünf Regionalrichterinnen und Regionalrichter der erweiterten Verwaltungskommission des Obergerichts;

d) die Projektleiterinnen und Projektleiter im Rahmen von Projekten zugunsten der Regionalgerichte.

2. Die Stabsstelle priorisiert Aufträge gemäss Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz. Anweisungen der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz haben gegenüber anderslautenden Vorgaben Vorrang.

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