173.180
ROSTRROUCTREG
CH-GR
Art. 5 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Vorgesetzte Person
Arbeitsorganisation
Art. 5 ROStR · Vorgesetzte Person
1. Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.
2. Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts ab.