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173.180 ROSTRROUCTREG CH-GR

Art. 4 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Entlöhnung

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Art. 4 ROStR · Entlöhnung

1. Die Einreihung erfolgt durch das Obergericht nach Artikel 7 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

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