173.180
ROSTRROUCTREG
CH-GR
Art. 3 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Anstellungsbedingungen
Anstellung
Art. 3 ROStR · Anstellungsbedingungen
1. Für die Stabsstelle gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
2. Ergänzend finden die Regelungen für Angestellte der Gerichte Anwendung. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Verschwiegenheit, auch über das Ende der Anstellung hinaus. Dazu unterzeichnet die Stabsstelle zu Beginn der Anstellung eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung.
3. Die Mitarbeitenden der Stabsstelle können verpflichtet werden, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder anderer Themen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zu besuchen.