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173.180 ROSTRROUCTREG CH-GR

Art. 2 Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte (ROStR) - Administrative Angliederung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 ROStR · Administrative Angliederung

1. Die Stabsstelle ist administrativ beim Regionalgericht Plessur angegliedert.

2. Sie verfügt dort über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer Arbeiten die Hilfe der Gerichtskanzlei in Anspruch nehmen.

3. Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger Infrastruktur-, IT- sowie projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des Budgets und der Jahresrechnung des in Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts. Die Stabsstelle sowie die oder der Vorsitzende der Präsidialkonferenz werden vor Abschluss des Budgetprozesses angehört.

4. Die Abwicklung des die Stabsstelle betreffenden Rechnungswesens und der Verkehr mit dem Personalamt zur Abwicklung von Lohn- und Spesenzahlungen erfolgt über das in Absatz 1 bezeichnete Regionalgericht. Eine allfällige Ausgabenkompetenz, die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den einzelnen Regionalgerichten sowie die Form und der Inhalt der Rechenschaftsablage (Tätigkeitsbereich der Stabsstelle) regelt die Stabsstelle mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.

5. Das Regionalgericht kann der Stabsstelle auch externe Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Darunter fallen beispielsweise Räume beim Vermittleramt oder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen. In diesem Fall regelt das Regionalgericht zusammen mit der betroffenen Behörde, der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und der Stabsstelle die funktionale Trennung sowie die Inanspruchnahme der Kanzlei.

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