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Art. 11 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Viamala - Sitzungen

Justizverwaltung - Verwaltungskommission
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Art. 11 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Viamala · Sitzungen

1. Die Verwaltungskommission tagt nach Bedarf. Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

2. Die Einberufung und die Traktandenliste samt der entsprechenden Unterlagen werden den Mitgliedern der Verwaltungskommission zugestellt.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.

4. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Bei Wahlen gilt Artikel 9 Absatz 6.

5. Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder mitwirken.

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