173.160
CH-GR
Art. 7 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Prättigau/Davos - Nachträgliche Begründung
Entscheidfindung und Beschlussfassung
Art. 7 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Prättigau/Davos · Nachträgliche Begründung
1. Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird der begründete Entscheid vor seiner Mitteilung bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; bei Abänderungsanträgen gilt Artikel 4 Absatz 3.