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Art. 7 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Prättigau/Davos - Nachträgliche Begründung

Entscheidfindung und Beschlussfassung
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Art. 7 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Prättigau/Davos · Nachträgliche Begründung

1. Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird der begründete Entscheid vor seiner Mitteilung bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; bei Abänderungsanträgen gilt Artikel 4 Absatz 3.

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