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Art. 12 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Maloja - Unterschriftenregelung

Justizverwaltung - Unterschriftenregelung
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Art. 12 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Maloja · Unterschriftenregelung

1. Endentscheide in Zivilverfahren unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Spruchkörpers und die Aktuarin oder der Aktuar. Andere Entscheide in Zivilverfahren unterzeichnet ein Mitglied des Spruchkörpers oder auf Anordnung der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters die Aktuarin oder der Aktuar.

2. Entscheide in Strafverfahren werden von der verfahrensleitenden Richterin oder vom verfahrensleitenden Richter sowie von der Aktuarin oder vom Aktuar unterzeichnet (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO).

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