Art. 11 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Maloja - Präsidialaufgaben und Befugnisse
Art. 11 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Maloja · Präsidialaufgaben und Befugnisse
1. Die Präsidentin oder der Präsident führt das Regionalgericht und überwacht seine Geschäftstätigkeit. Sie oder er nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Ihr oder ihm obliegen nebst den in Artikel 74 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes umschriebenen Aufgaben insbesondere
a) die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges Kontrollsystem;
b) die Einreichung allfälliger Stellungnahmen zuhanden der Regionalgerichtskonferenz;
c) die Beaufsichtigung sowie die Bewilligung der Nebenbeschäftigungen der Aktuarinnen und Aktuare (vgl. Art. 56 GOG);
d) die Beaufsichtigung der Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei, wobei diese Aufgabe (auch an Mitarbeiter) delegiert werden kann;
e) die Besetzung der Praktikumsstellen und die befristete Anstellung von Mitarbeitenden;
f) die jährliche Festsetzung des Lohns sowie der Leistungs- und Spontanprämien der Mitarbeitenden;
g) die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitglieder, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident das Geschäft der Verwaltungskommission zuweist.
3. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialzuständigkeiten zu.
5. Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten die übrigen Richterinnen oder Richter beizuziehen.