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Art. 3 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Moesa - Spruchkörperbildung

Organisation
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Art. 3 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Moesa · Spruchkörperbildung

1. Der Spruchkörper einer Kammer besteht in der Regel aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie zwei zusätzlichen Richterinnen oder Richtern.

2. Die oder der Vorsitzende amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter, soweit eine einzelrichterliche Zuständigkeit besteht. Für ein bestimmtes Rechtsgebiet oder für eine bestimmte Verfahrensart kann das Gesamtgericht ein anderes Mitglied der Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter bezeichnen.

3. Bei mehreren Vorsitzenden erfolgt die Zuteilung nach einem bestimmten, durch das Gesamtgericht im Voraus festgelegten Schlüssel, der sich nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge, nach Rechtsgebieten oder weiteren sachlichen Kriterien bestimmt.

4. Soweit die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch die Absätze 1 und 3 nicht bereits festgelegt ist, sind bei der Bestellung der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen

a) Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;

b) Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter;

c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach der Natur der Sache;

d) Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;

e) Konnexität der Fälle;

f) Abwesenheiten, insbesondere Krankheit oder Ferien.

5. Zuständig für die Zusammensetzung des Spruchkörpers nach Absatz 4 ist die oder der Vorsitzende.

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