173.140
CH-GR
Art. 6 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Landquart - Entscheidfällung auf dem Zirkularweg
Entscheidfindung und Beschlussfassung
Art. 6 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Landquart · Entscheidfällung auf dem Zirkularweg
1. Soll der Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt werden, wird der (begründete oder unbegründete) Entscheidentwurf bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in Zirkulation gesetzt. Die oder der Vorsitzende regelt die Akteneinsichtnahme.
2. Sind die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit dem Dispositiv und - bei begründeten Zirkularentscheiden - mit der Begründung einverstanden, wird der Entwurf zum Urteil erhoben.
3. Eine Beratung findet statt, wenn ein Mitglied dies verlangt oder einen Abänderungsantrag stellt und die oder der Vorsitzende am Entwurf festhält. Ansonsten kann ein neuer Entscheidentwurf in Zirkulation gesetzt werden.