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Art. 6 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Imboden - Entscheidausfertigung

Entscheidfindung und Beschlussfassung
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Art. 6 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Imboden · Entscheidausfertigung

1. Entscheide des Gerichts unterzeichnen die oder der Vorsitzende und die Aktuarin oder der Aktuar (vgl. Art. 13 Abs. 2 GOG).

2. Hat bei deren Ausfällung keine Aktuarin oder kein Aktuar mitgewirkt, unterzeichnet alleine die oder der Vorsitzende.

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