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Art. 4 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Imboden - Entscheidfällung

Entscheidfindung und Beschlussfassung
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Art. 4 Geschäftsordnung des Regionalgerichts Imboden · Entscheidfällung

1. Die Mitglieder des Spruchkörpers müssen dem Inhalt der Entscheide (Dispositiv) mehrheitlich, im Falle von Zirkularentscheiden, gesamthaft zustimmen.

2. Die Begründung des Entscheids wird allen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Kenntnis gebracht. Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Mehrheit der beisitzenden Richterinnen und Richter bestätigt, mit der Begründung einverstanden zu sein, bevor diese mitgeteilt wird.

3. Soweit das Dispositiv und die Begründung genehmigt sind, können Änderungen am noch nicht eröffneten Entscheid nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richterinnen und Richter vorgenommen werden; ausgenommen sind redaktionelle Änderungen.

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