Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.020 CH-GR

Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Entscheidausfertigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Entscheidausfertigung

1. Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

← Art. 6 Geschäftsordnung des Justizgerichts Sitz Art. 8 Geschäftsordnung des Justizgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →