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Art. 6 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl

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Art. 6 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl

1. Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig.

2. Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte sinngemäss.

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