Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.020 CH-GR

Art. 5 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Aktuariat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Aktuariat

1. Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.

2. Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes gilt sinngemäss.

3. Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.

← Art. 4 Geschäftsordnung des Justizgerichts Sitz Art. 6 Geschäftsordnung des Justizgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →