173.020
CH-GR
Art. 5 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Aktuariat
Art. 5 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Aktuariat
1. Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.
2. Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes gilt sinngemäss.
3. Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.