173.020
CH-GR
Art. 4 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Präsidentin oder Präsident
Art. 4 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Präsidentin oder Präsident
1. Die Präsidentin oder der Präsident
a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
b) bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission vor;
c) vertritt das Gericht gegen aussen;
d) setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese;
e) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind.
2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.