173.020
CH-GR
Art. 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Verwaltungskommission
Art. 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Verwaltungskommission
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission.
2. Die Verwaltungskommission
a) verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates;
b) wählt das Aktuariat und das Sekretariat;
c) bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter;
d) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen.
3. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.
4. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.