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Art. 2 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Gesamtgericht

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Art. 2 Geschäftsordnung des Justizgerichts · Gesamtgericht

1. Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht.

2. Das Gesamtgericht

a) erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung;

b) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;

c) wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

3. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.

4. Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

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