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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 48 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Auslagerung spezieller Tätigkeiten

Justizverwaltung - Zentrale Dienste
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Art. 48 OGV · Auslagerung spezieller Tätigkeiten

1. Das Obergericht kann in Absprache mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bestimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören, wie

a) Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesens;

b) personalrechtliche Aufgaben und das Lohnwesen;

c) der Betrieb der Informatikinfrastruktur sowie der Fachapplikationen;

d) die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung).

2. Das Obergericht regelt mit den Dienststellen die Entschädigung für deren Aufwand.

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