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Art. 47 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Rechnungswesen

Justizverwaltung - Zentrale Dienste
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Art. 47 OGV · Rechnungswesen

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erstellt zusammen mit der Fachperson für Rechnungswesen und der Finanzverwaltung das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär überwacht zusammen mit der Fachperson für Rechnungswesen die Budgetkredite und bereitet rechtzeitig die erforderlichen Anträge für die Nachtragskredite vor.

3. Der Fachperson für Rechnungswesen obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben

a) die Betreuung des Rechnungswesens des Obergerichts mit der Kontrolle des fallbezogenen Rechnungswesens;

b) die Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zu Handen des Gesamtgerichts;

c) die Überwachung der Budgetkredite des Obergerichts;

d) die Betreuung des internen Kontrollsystems des Obergerichts;

e) die Erstellung der Budget- und Jahresabschlussweisungen an die Regionalgerichte;

f) die Prüfung und die Bereinigung des Budgets der Regionalgerichte;

g) die Prüfung der Jahresrechnung der Regionalgerichte;

h) die Beratung der Regionalgerichte im Finanz- und Rechnungswesen.

4. Die Fachperson für das Rechnungswesen untersteht der Leitung und der Überwachung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

5. Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen des Obergerichts. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

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