Art. 46 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Informationsstelle
Art. 46 OGV · Informationsstelle
1. Die Informationsstelle gewährleistet die Information des Obergerichts, der Regionalgerichte sowie der Schlichtungsbehörden nach aussen.
2. Der Informationsstelle steht die oder der Informationsbeauftragte vor. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) die Unterstützung des Obergerichts, der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden in allen Informations- und Medienfragen;
b) die Information der Medien über laufende Verfahren nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung;
c) die Sicherstellung des Internetauftritts;
d) die Publikation der Urteile des Obergerichts und von ausgewählten Urteilen der Regionalgerichte;
e) die Unterstützung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bei der internen Kommunikation des Obergerichts;
f) die organisation des Akkreditierungswesens.
3. Der Informationsstelle können weitere Aufgaben übertragen werden.
4. Die Informationsstelle untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts.