173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 45 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Informatik
Justizverwaltung - Zentrale Dienste
Art. 45 OGV · Informatik
1. Die Informatik stellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Informatik den Betrieb der Informatik bei allen richterlichen Behörden sicher.
2. Der Informatik steht die oder der IT-Verantwortliche vor. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Informatik sowie die Führung der Mitarbeitenden der Informatik und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden Arbeiten.
3. Die Informatik ist administrativ dem Obergericht angegliedert und steht unter der Leitung und Überwachung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.