Art. 44 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gerichtskanzlei
Art. 44 OGV · Gerichtskanzlei
1. Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) die Erfassung aller eingehenden Fälle;
b) die Ausführung von Verfahrensinstruktionen nach Anweisung der Verfahrensleitung;
c) die Mitteilung von Entscheiden;
d) die Erledigung des fallbezogenen Rechnungswesens;
e) die Gewährleistung des Schalterdienstes;
f) die Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr;
g) die Archivierung von Prozessakten;
h) die Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
2. Der Gerichtskanzlei steht die Leiterin oder der Leiter der Kanzlei vor. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei sowie die Führung der Mitarbeitenden der Kanzlei und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden Arbeiten.
3. Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, obliegt ihr oder ihm die Vertretung der Leiterin oder des Leiters in allen Funktionen.
4. Die Gerichtskanzlei untersteht der Leitung und der Überwachung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.