173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 42 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Konfliktregelung
Justizverwaltung - Oberrichterinnen und Oberrichter
Art. 42 OGV · Konfliktregelung
1. Konflikte zwischen Oberrichterinnen und Oberrichtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2. Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und dann gegebenenfalls innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3. Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts unterbreitet. Sie oder er zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft geeignete Massnahmen.
4. Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, informiert die Verwaltungskommission die Kommission für Justiz und Sicherheit.