Art. 41 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Sitzungen
Art. 41 OGV · Sitzungen
1. Die Verwaltungskommission tagt in der Regel alle zwei Wochen.
2. Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
5. Die Einberufung und die Traktandenliste samt der entsprechenden Unterlagen werden den Mitgliedern der Verwaltungskommission und des Gesamtgerichts zugestellt. Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Geschäft zur Konsultation im Gesamtgericht traktandiert wird. Ausgenommen davon sind Geschäfte der Organ- und Dienstaufsicht.
6. Die von der Verwaltungskommission genehmigten Protokolle werden allen Mitgliedern des Gesamtgerichts zugestellt. Ausgenommen davon sind Geschäfte der Organ- und Dienstaufsicht.