Art. 40 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - 3. Justizaufsicht
Art. 40 OGV · 3. Justizaufsicht
1. Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Wahrnehmung der dem Obergericht obliegenden Aufgaben im Bereich
a) der Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission;
b) der Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden.
2. Sie behandelt alle die vorgenannten Behörden betreffenden Geschäfte der Justizaufsicht, die dem Obergericht gesetzlich oder durch Verordnung übertragen und nicht dem Gesamtgericht vorbehalten sind.
3. In ihre Kompetenz fallen insbesondere
a) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gemäss Artikel 97 des Gerichtsorganisationsgesetzes gegen Behörden oder deren Mitglieder, welche der direkten Aufsicht des Obergerichts unterstehen;
b) die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Regionalgerichte;
c) die Durchführung des Eignungsverfahrens für die Regionalrichterinnen und Regionalrichter;
d) die Anträge auf Durchführung des Zuwahlverfahrens für ausserordentliche Regionalrichterinnen und Regionalrichter;
e) die Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung, wenn ein Regionalgericht oder die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wegen Verhinderung oder Ausstand nicht ordnungsgemäss besetzt werden kann;
f) die Bewilligung von Stellenschaffungsanträgen für Mitarbeitende der beaufsichtigten Behörden und deren Aufnahme ins Budget (unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesamtgericht und den Grossen Rat);
g) die Zustimmung zum Abschluss langfristiger Verträge der beaufsichtigten Behörden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesamtgericht);
h) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission;
i) die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen.