Art. 39 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - 2. Aufgaben der Justizverwaltung
Art. 39 OGV · 2. Aufgaben der Justizverwaltung
1. Die Verwaltungskommission behandelt alle Geschäfte der Justizverwaltung des Obergerichts, für die kein anderes Organ zuständig ist.
2. In ihre Kompetenz fallen insbesondere
a) die jährliche Festsetzung des Lohns und der Leistungsprämien der Mitarbeitenden des Obergerichts;
b) die Anträge auf Stellenschaffungen für Mitarbeitende des Obergerichts;
c) die periodische Überprüfung der von den Abteilungen, Kammern und einzelnen Mitgliedern des Obergerichts zu bewältigenden Geschäftslast;
d) die Anträge auf Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen;
e) der Abschluss von Verträgen mit Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc;
f) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der Oberrichterinnen und Oberrichter und der Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts;
g) die Anträge an die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates auf Bezeichnung einer Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand (Art. 39 Abs. 2 GOG).
3. Für die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallenden Entscheide über Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Obergerichts ist eine Delegation an den Ausschuss ausgeschlossen.