173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 37 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zusammensetzung
Justizverwaltung - Verwaltungskommission
Art. 37 OGV · Zusammensetzung
1. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten besteht die Verwaltungskommission aus höchstens drei weiteren Mitgliedern des Obergerichts. Dabei sind die Kantonssprachen angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Mitglieder der Verwaltungskommission gehören in der Regel unterschiedlichen Abteilungen an.
3. Besteht die Verwaltungskommission aus mehr als drei Mitgliedern, kann sie einen Ausschuss bilden, dem sie die Erledigung bestimmter Geschäfte übertragen kann.
4. Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Verwaltungskommission regelt die Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand.