Art. 34 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Aufgaben und Befugnisse
Art. 34 OGV · Aufgaben und Befugnisse
1. Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz zugewiesen werden.
2. In seine Zuständigkeit fallen zudem
a) die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission und deren Wahl vor jeder Amtsdauer;
b) die Antragstellung der gemäss Finanzhaushaltsrecht notwendigen Nachtragskredite an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates;
c) die Genehmigung von mit dem Budget unterbreiteten Stellenschaffungsanträgen an den Grossen Rat;
d) die Festlegung der Grundzüge der Besoldung und sonstiger Entschädigungen der Mitarbeitenden und der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc des Obergerichts;
e) die Einreihung der Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht;
f) die Einreihung der Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht;
g) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen;
h) die Anträge an den Grossen Rat betreffend Gesamtstellenumfang sowie Anzahl Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad für eine neue Amtsdauer;
i) die Anträge an den Grossen Rat auf Erhöhung der personellen Dotierung des Obergerichts während der Amtsdauer an den Grossen Rat;
j) die Beschlussfassung über die Änderung des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer oder aufgrund von Geburt oder Adoption;
k) die Anträge auf Ergänzungswahl für das Obergericht;
l) die Anträge auf Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern für das Obergericht;
m) die Anträge an den Grossen Rat betreffend Bezeichnung der Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts;
n) die Anträge und Stellungnahmen an den Grossen Rat betreffend die personelle Dotierung der Regionalgerichte vor den Erneuerungswahlen oder während laufender Amtsdauer;
o) die Festlegung des Beschäftigungsgrads der Vermittlerinnen und Vermittler;
p) die Anträge auf Einleitung von durch den Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren.