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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 33 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zusammensetzung

Justizverwaltung - Gesamtgericht
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Art. 33 OGV · Zusammensetzung

1. Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern zusammen.

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