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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 32 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Substitutinnen und Substituten

Organisation - Aktuariat
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Art. 32 OGV · Substitutinnen und Substituten

1. Das Obergericht bietet in der Regel jährlich vier Juristinnen oder Juristen die Gelegenheit, ein Praktikum für den Erwerb des Anwaltspatents zu absolvieren.

2. Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit dem kantonalen Personalamt die Besoldung und die Anstellungsbedingungen fest.

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