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Art. 31 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

Organisation - Aktuariat
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Art. 31 OGV · Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

1. Der Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc erfolgt, sofern dies für die Bewältigung der Geschäftslast notwendig erscheint.

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