Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 30 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zuteilung

Organisation - Aktuariat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 OGV · Zuteilung

1. Die Aktuarinnen und Aktuare sind grundsätzlich zwei oder mehr Kammern, jedoch höchstens zwei Abteilungen zugeteilt. Ausnahmen können insbesondere aus betrieblichen Gründen vorgesehen werden.

2. Änderungen in der Zuteilung sind möglich. Die betroffenen Aktuarinnen und Aktuare werden vor einer Zu- oder Umteilung angehört.

3. Ist eine Stelle im Aktuariat neu zu besetzen, ist den Aktuarinnen und Aktuaren die Möglichkeit einzuräumen, einen Wechsel in der Zuteilung zu beantragen.

← Art. 29 OGV Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 31 OGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →