173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zuteilung
Organisation - Aktuariat
Art. 30 OGV · Zuteilung
1. Die Aktuarinnen und Aktuare sind grundsätzlich zwei oder mehr Kammern, jedoch höchstens zwei Abteilungen zugeteilt. Ausnahmen können insbesondere aus betrieblichen Gründen vorgesehen werden.
2. Änderungen in der Zuteilung sind möglich. Die betroffenen Aktuarinnen und Aktuare werden vor einer Zu- oder Umteilung angehört.
3. Ist eine Stelle im Aktuariat neu zu besetzen, ist den Aktuarinnen und Aktuaren die Möglichkeit einzuräumen, einen Wechsel in der Zuteilung zu beantragen.