Art. 3 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Art. 3 OGV · Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
1. Die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus den Rechtsgebieten des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind, insbesondere aus folgenden Rechtsgebieten
a) politische Rechte;
b) Aufenthalt, Niederlassung und Bürgerrecht;
c) Ausländerrecht und Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;
d) Gewerbepolizei;
e) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland;
f) Konzessionen;
g) übriges Polizeirecht;
h) Personalrecht;
i) Notariatsrecht;
j) Erziehung und Kultur;
k) Strassenrecht;
l) Submissionen;
m) Wasserwirtschaft und öffentliche Dienste;
n) öffentliche Sachen;
o) Regressforderungen aus Staatshaftung;
p) Öffentlichkeitsprinzip;
q) Wirtschaftsförderungsmassnahmen;
r) übriges Verwaltungsrecht.