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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

Organisation - Kammern
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Art. 3 OGV · Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

1. Die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus den Rechtsgebieten des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind, insbesondere aus folgenden Rechtsgebieten

a) politische Rechte;

b) Aufenthalt, Niederlassung und Bürgerrecht;

c) Ausländerrecht und Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;

d) Gewerbepolizei;

e) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland;

f) Konzessionen;

g) übriges Polizeirecht;

h) Personalrecht;

i) Notariatsrecht;

j) Erziehung und Kultur;

k) Strassenrecht;

l) Submissionen;

m) Wasserwirtschaft und öffentliche Dienste;

n) öffentliche Sachen;

o) Regressforderungen aus Staatshaftung;

p) Öffentlichkeitsprinzip;

q) Wirtschaftsförderungsmassnahmen;

r) übriges Verwaltungsrecht.

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