173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 29 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Aufgaben
Organisation - Aktuariat
Art. 29 OGV · Aufgaben
1. Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut
a) der Mitarbeit bei der Prozessinstruktion;
b) dem Abklären von Rechts- und Tatfragen sowie dem Verfassen von Referaten und Entscheidentwürfen;
c) der Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und -beratungen;
d) der Teilnahme an der Entscheidfindung mit beratender Stimme;
e) der Redaktion der Entscheide;
f) der Übernahme weiterer, von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesener Aufgaben.
2. Das Aktuariat kann eine Ansprechperson bestimmen, welche als Bindeglied zur Richterschaft und zu den zentralen Diensten wirkt.