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Art. 29 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Aufgaben

Organisation - Aktuariat
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Art. 29 OGV · Aufgaben

1. Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut

a) der Mitarbeit bei der Prozessinstruktion;

b) dem Abklären von Rechts- und Tatfragen sowie dem Verfassen von Referaten und Entscheidentwürfen;

c) der Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und -beratungen;

d) der Teilnahme an der Entscheidfindung mit beratender Stimme;

e) der Redaktion der Entscheide;

f) der Übernahme weiterer, von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesener Aufgaben.

2. Das Aktuariat kann eine Ansprechperson bestimmen, welche als Bindeglied zur Richterschaft und zu den zentralen Diensten wirkt.

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