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Art. 28 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Organisation - Verfahren - Weiterzug
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Art. 28 OGV · Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung

1. Ist der Entscheid rechtskräftig oder vollstreckbar, stellt das Generalsekretariat auf Verlangen einer Partei eine entsprechende Bescheinigung aus.

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