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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 27 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Vernehmlassung vor der oberen Instanz

Organisation - Verfahren - Weiterzug
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Art. 27 OGV · Vernehmlassung vor der oberen Instanz

1. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Einreichung einer Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren vor der oberen Instanz.

2. Sie oder er kann die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers einbeziehen.

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