173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 26 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Veröffentlichung
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 26 OGV · Veröffentlichung
1. Die Veröffentlichung der Entscheide richtet sich nach der Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden.
2. Die Verwaltungskommission wählt die Entscheide aus, welche die Vorsitzenden zur Veröffentlichung in der Praxis des Obergerichts (POG) und in anderen Publikationsorganen vorschlagen.