Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 26 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Veröffentlichung

Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 OGV · Veröffentlichung

1. Die Veröffentlichung der Entscheide richtet sich nach der Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden.

2. Die Verwaltungskommission wählt die Entscheide aus, welche die Vorsitzenden zur Veröffentlichung in der Praxis des Obergerichts (POG) und in anderen Publikationsorganen vorschlagen.

← Art. 25 OGV Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 27 OGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →