173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 25 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Unterschrift
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 25 OGV · Unterschrift
1. Hat bei der Entscheidfällung eine Aktuarin oder ein Aktuar mitgewirkt, wird der Entscheid von der oder dem Vorsitzenden sowie der Aktuarin oder dem Aktuar unterzeichnet. Ansonsten unterzeichnet die oder der Vorsitzende alleine.
2. Bei Verhinderung unterzeichnen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter in Vertretung.