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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 24 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Nachträgliche Begründung

Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
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Art. 24 OGV · Nachträgliche Begründung

1. Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird diese samt Akten vor der Ausfertigung den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung vorgelegt.

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