173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 24 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Nachträgliche Begründung
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 24 OGV · Nachträgliche Begründung
1. Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird diese samt Akten vor der Ausfertigung den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung vorgelegt.