Art. 23 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - 2. Virtuelle Beratung
Art. 23 OGV · 2. Virtuelle Beratung
1. In begründeten Fällen und mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Spruchkörpers können einzelne oder alle Mitglieder an der Beratung per Ton- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen.
2. Bei der Durchführung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a) die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Beratung teilnehmenden Personen erfolgt zeitgleich;
b) die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn alle Teilnehmenden und stellt ihre Anwesenheit fest;
c) eine funktionierende Übertragung von Ton und Bild muss während der virtuellen Beratung gewährleistet sein. Bei erheblichen technischen Störungen ist die Beratung zu unterbrechen. Können diese Störungen behoben werden, ist die Beratung fortzusetzen; andernfalls ist sie abzubrechen;
d) es findet keine Aufzeichnung statt. Die Protokollierung richtet sich nach den Bestimmungen für physische Beratungen;
e) der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.
3. Mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers kann auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden.
4. Wird der Entscheid in der Beratung gefällt, bestätigen die Mitglieder des Spruchkörpers, die virtuell teilgenommen haben, das Dispositiv elektronisch.
5. Im Übrigen richten sich die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit nach Artikel 141b der Zivilprozessordnung[17] und nach der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren[18].